Ich halte es (ohne mich in alles, was darüber geschrieben wurde, eingelesen zu haben) für ein krasses Fehlurteil.
Die DSGVO sagt hier https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/ klar:
Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
Ich weiß nicht, wie der Gesetzgeber noch deutlicher als mit dieser Formulierung hätte klarstellen können, dass genau das, was jetzt entschieden wurde, eben nicht seine Intention ist?!